Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Heinrich Manten Qualitätsfleisch vom Niederrhein GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Käufer, auch wenn nicht bei jedem Geschäft hierauf Bezug genommen wird.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
II. Vertragsschluss und Umfang der Lieferpflicht
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, unsere Rechnung oder der Lieferschein maßgebend.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
4. Bei Transport der Waren durch den Verkäufer oder dessen Spediteur ist dieser oder der Spediteur nur zur Anlieferung bis zur Empfangsstation
verpflichtet, freie Zufahrt für Lkw bis 400 cm Höhe vorausgesetzt, und nicht frei Haus.
5. Erfolgt unsere Lieferung ganz oder teilweise nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist
aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Käufer bezüglich der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt, sofern er bei der Nachfristsetzung schriftlich angekündigt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.
III. Gefahrtragung
1.Alle von uns nicht zu vertretenden Einwirkungen, insbesondere durch höhere Gewalt, wozu auch Streiks in Zuliefererbetrieben gehören, berechtigen uns zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Schadenersatzansprüche können in diesem Fall vom Käufer nicht geltend gemacht werden. Durch die gleichen Einwirkungen eintretenden Verspätungen in der Lieferung können uns ebenfalls nicht angelastet werden; sie berechtigen daher den Käufer auch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
2. Ausgleichsabgaben gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Gefahr bezüglich des Untergangs oder der Verschlechterung der von uns gelieferten Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Bei
Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
der dem Käufer mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über. In diesem Fall ist die Zahlung der Ware sofort fällig und der Käufer hat die uns dadurch entstehenden Lagerkosten zu tragen.
IV. Mängelhaftung
1. Die gelieferte Ware ist sofort nach Empfang zu überprüfen. Mängelrügen oder Gewichtsdifferenzen sind unverzüglich schriftlich, darüber hinaus vorab fernmündlich und per Fax, mitzuteilen. Im Falle der Reklamation oder Annahmeverweigerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware am Ort der Aufbewahrung zu besichtigen.
2. Bei rechtzeitiger, berechtigter Reklamation sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder Minderung des Kaufpreises zu gestatten. Wird die Ersatzlieferung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Mängelrüge ausgeführt oder schlägt sie fehl, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Dies gilt nur, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3.Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so bleibt er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche der Firma Manten.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
V. Zahlungsbedingungen
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechnung sofort nach Erhalt der Ware zu zahlen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Nach Mahnung oder Ablauf einer vereinbarten Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.
2. Während des Verzuges hat der Käufer die Geldschuld in Höhe von 8% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Käufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Der Käufer kann lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber unseren Ansprüchen aufrechnen; das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrecht des Käufers.
4. Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
VI. Kreditwürdigkeit, Rücktritt vom Vertrag, Zurückbehaltungsrecht
1. Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Haben wir Anlass, an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu zweifeln, können wir ohne oder nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder Vorauskasse verlangen.
2. Im Fall mangelnder Kreditwürdigkeit können wir dem Käufer das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Alle Kosten trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös zu verrechnen. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten vor. Bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum.
1. Die Be- und Verarbeitung der Ware, deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Gegenständen oder Umgestaltung durch den Käufer erfolgt
stets im Namen und im Auftrage für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Umgestaltung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen, dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Käufer hat die Sache mit der branchenüblichen Sorgfalt für uns zu verwahren.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rech- nungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Dies gilt anteilsmäßig auch dann, wenn der Weiterverkauf zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen den Dritten über die an uns erfolgte Abtretung zu benachrichtigen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Dritten offen zu legen. Der durch Weiterverkauf erzielte Erlös geht unmittelbar in unser Eigentum über und ist sofort an uns abzuführen. Bis zur Ablieferung ist der Erlös getrennt vom übrigen Vermögen des Käufers aufzubewahren. Verstöße hiergegen machen den Käufer in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.
3. Eine Verpfändung der Ware oder Übereignung zu Sicherungszwecken ist nicht gestattet. Sollten unsere Rechte durch Dritte beeinträchtigt werden, so hat der Käufer uns unverzüglich davon Nachricht zu geben und diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung von Gefahren für uns notwendig sind.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung der Forderungen verpflichtet.
5. Der Käufer ist verpflichtet, soweit Lieferungen noch erfolgen oder Forderungen bei uns noch bestehen, Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen.
VIII. Haftung
1. Unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Unberührt davon bleibt unsere Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen der Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. In diesem Fall gilt Ziffer IV 5 nicht.
2. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist bezüglich vertragsuntypischer und kaum vorhersehbare Schäden ausgeschlossen.
3. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
IX. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Geldern unser ausschließlicher Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Ge- schäftssitz verlegt oder aber der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Für alle Lieferungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder dass die Parteien einen oder mehrere Punkte bei Vertragsabschluss nicht bedacht haben, sind diese Geschäftsbedingungen dahin zu ergänzen, wie es dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht.



